07.05.2007 Vermietungen im neuen Hahner Zentrum

Antrag an die Stadtverordnetenversammlung von Dorothee Etges:

"Sehr geehrter Herr Wittmeyer,

bitte nehmen Sie den nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Stadtverordnetenversammlung.

Antrag:

Der Magistrat möge die Stadtverordneten in dieser Sitzung darüber informieren

1. wie hoch die Anzahl der Mieter ist, die aus derzeitigen Taunussteiner Geschäftslokalen in das NHZ umsiedeln,

2. wie hoch die  Anzahl der Mieter insgesamt ist, die derzeit Mietverträge für das NHZ unterschrieben haben,

3. wie hoch die vermietete Fläche insgesamt ist, die

   an den Personenkreis aus 1

   an den Personenkreis aus 2

   vermietet ist.

Begründung:

Der Informationspflicht wurde in der Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2007 nicht Genüge getan.  Die anstehenden Entscheidungen bezüglich des NHZ machen es unabdingbar für den einzelnen Stadtverordneten, umfassende Informationen zu Grunde zu legen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.

Gem. § 50 Abs.3  HGO obliegt  dem Gemeindevorstand  eine Informationspflicht gegenüber der Gemeindevertretung.

Gem. §§ 9 Abs. 1 und 50 Abs.2 S.1  überwacht die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung.  Zu diesem Zweck können auch einzelne Gemeindevertreter ihr Fragerecht an den  Gemeindevorstand  ausüben, dessen eine Variante besteht darin, in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten an den Gemeindevorstand zu richten, auch wenn sie bloß zum Erlangen von Informationen dienen. Nach der anderen Variante des Fragerechtes können Mitglieder der Gemeindevertretung schriftliche Anfragen an den Gemeindesvorstand richten. Die Anfragen dürfen wegen des unbegrenzten Überwachungsauftrages der Gemeindevertretung grundsätzlich jeden Gegenstand der Kommunalverwaltung betreffen. Bereits die Entscheidung, eine bestimmte Anfrage nicht in dieser, sondern erst in einer kommenden Sitzung beantworten zu lassen, beeinträchtige das Fragerecht eines Mitgliedes der Gemeindevertretung empfindlich (VG Darmstadt Beschluss v. 24.3.92).

Nach § 39a Abs.2 und 3 HDSG darf der Gemeindevorstand personenbezogene Daten, die für andere

Zwecke erhoben worden sind, im Rahmen seiner Auskunftspflicht zur Beantwortung von Anfragen aus der Gemeindevertretung sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten im Rahmen der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung in dem dafür erforderlichen Umfang verwenden. Das gilt nicht, wenn die Übermittlung der Daten wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. 

Bei den im Antrag gestellten Fragen  handelt es sich nicht um Auskünfte mit streng persönlichemCharakter. Es werden keine Namen erwünscht,  noch ist eine Vertraulichkeit zu sehen. Im Gegenteil steht derzeit in der Beratung und Beschlussvorlage der Verzicht auf Rücktritt  aus dem Kaufvertrag im Gespräch. Es ist für die Stadtverordneten insgesamt angezeigt,  diese Informationen in einer öffentlichen Sitzung  zu erhalten und nicht ein einer nichtöffentlichen Sitzung der Baukommission NHZ, der naturgemäß nur die Kommissionsmitglieder angehören.  Die Debatte über den Verzicht auf Rücktritt aus dem Kaufvertrag macht gerade eine umfassende Information notwendig.

Der Informationspflicht wurde in der Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2007 nicht Genüge getan.

Einen Akteneinsichtsausschuss zu fordern, wäre „mit Kanonen auf Spatzen“ zu schießen. Daher ist  es sinnvoller, der Informationspflicht seitens der Verwaltung Genüge zu tun und die  gewünschten Informationen  zu geben."

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>